Satzung des Vereins Lebenshilfe Cochem-Zell

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Lebenshilfe Cochem-Zell e.V.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Sitz des Vereins ist Cochem.

4. Der Verein ist der Bundesvereinigung und dem Landesverband Rheinland-Pfalz der "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V." angeschlossen.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Die Lebenshilfe Cochem-Zell ist eine Vereinigung von Eltern, Freunden und Förderern von Menschen mit Beeinträchtigungen, vor allem im intellektuellen und sozial-emotionalen Bereich.

2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist

a) die Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen sowie das Betreiben von Einrichtungen, um den betroffenen Menschen aller Altersstufen eine umfassende Teilhabe und Inklusion in der Gesellschaft zu ermöglichen

b) die Übernahme, Vermittlung und Betreuung kranker und intellektuell und sozial­ emotional beeinträchtigter Menschen nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden werden.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; dies gilt auch bei Beendigung der Mitgliedschaft.

Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliederbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Sonstige Zuwendungen

2. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag in Textform (E-Mail, Brief, etc.) voraus, der an ein Vorstandsmitglied des Vereins

zu richten ist. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

4. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.-Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Beschluss des Vorstandes ruht die Mitgliedschaft.


§ 6 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere - insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit - regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem  Zwecke

eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform

(Brief, E-Mail, Fax) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Versendung kann per E-Mail an die zuletzt der Geschäftsstelle mitgeteilten Adresse erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg (z. B. Videokonferenz) durchzuführen. Im Falle einer Online-Versammlung wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort zur Online-Stimmabgabe mit einer gesonderten E­ Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Legitimationsdaten zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem

Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift (E-Mail oder Postanschrift) gerichtet wurde.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver­ sammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angegeben werden.

Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5. Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können -

auch mehrfach - wiederholt werden

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

b) die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;

c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

f) die Wahl der Kassenprüfer;

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) bis zu 3 Beisitzern


Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Vertretung des Vereins gern. § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder den

- stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

3. Zur Prüfung wichtiger Fragen kann der Vorstand im Benehmen des Beirates (§9) Arbeitsausschüsse wählen.

4. Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr durch den Vorsitzenden einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies von 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.

5. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

6. Der Vorsitzende ist berechtigt, Mitgliedern des Vorstandes die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Vorstandsversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch ohne Versammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorsitzende fest.

Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des

Umlaufverfahrens ist durch den Vorsitzenden den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können

- auch mehrfach - wiederholt werden.


§ 9 Beirat

1. Zur fachlichen Beratung ist dem Vorstand ein Beirat zugeordnet.

2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.

3. Der gesamte Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder können im Bedarfsfall durch den Vereinsvorsitzenden zur Teilnahme an Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Die Auflösung muss auf der Einladung angekündigt werden.

2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Personen,

die infolge ihres geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Kontakt

Lebenshilfe Cochem-Zell e.V.

Beim weißen Stein 2 - 4
56814 Faid

+49 (0) 26 71 9 75 60
info@lebenshilfe-cochem-zell.de